Medizinproduktegesetz (MPG), dessen (Nicht-)Einhaltung und die Folgen

Einen interessanten und auch wichtigen Artikel gibt es auf www.pflegen-online.de mit dem Titel Medizinprodukte – Benutzen verboten!. Dieser ist zwar vom April 2017, aber immer noch aktuell. Denn hier wird erklärt, wann Medizinprodukte (aus rechtlicher Sicht) nicht mehr eingesetzt werden dürfen und welche (straf-)rechtlichen Konsequenzen drohen.

Ich möchte Euch bitten, die Geräte rechtzeitig warten zu lassen, defekte Geräte nicht zu benutzen und auch sonst auf Mängel zu achten und entsprechend zu reagieren.

Quellenangabe und weitere Links:

Denkanstöße zum nächtlichen Stellen der Medikamente

Im Artikel Nachts Medikamente stellen? Besser nicht! wird der Medizinrechtler Tobias Weimer interviewt und das nächtliche Stellen von Medikamenten überdacht. Dass Medikamente nachts gestellt werden ist in Einrichtungen und Kliniken immer noch üblich und ist aufgrund Konzentrationsmangel und Unterbrechungen durch Klingeln stark fehleranfällig. Dadurch ist es möglich, dass Medikamente falsch gestellt oder auch falsch verabreicht werden.

Um Fehlerquellen auszuschließen bzw. zu minimieren, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. sie werden im Tagesdienst gestellt, dabei zieht sich eine Pflegefachkraft ins Dienstzimmer zurück und stellt die Medikamente
  2. eine qualifizierte Mitarbeiterin einer Apotheke kommt ins Haus und stellt dieMedikamente oder
  3. die Medikamente werden in der Apotheke gestellt, verblistert und dann in die Einrichtung geliefert.

Die letzten beiden Möglichkeiten sind für die Einrichtung natürlich kostenpflichtig, dafür können die Fachkräfte der Einrichtung für andere Aufgaben eingesetzt werden. Bei der dritten Möglichkeit, dem Stellen durch die Apotheke ergibt sich ein weiterer Nachteil: Medikamentenänderungen sind nicht so schnell umgesetzt als wenn die Medikamente in der Einrichtung verbleiben und gestellt werden.

Hautdesinfektion bei Injektionen

Aus gegebenem Anlass, Frage einer Pflegefachkraft beim Treffen der Praxisanleiter einer Altenpflegeschule, möchte ich darauf hinweisen, dass auch bei subkutanen Injektionen (in dem Fall die Insulininjektion) die Hygiene eingehalten und die Einstichstelle vor der Injektion desinfiziert wird. Die unterlassene Hautdesinfektion vor einer Injektion ist nicht nur ein Pflegefehler (weil durch die Injektion die Haut verletzt wird und durch diese Wunde neben dem Medikament auch die auf der Haut befindlichen Bakterien etc. in die darunterliegenden Hautschichten eingebracht werden), es kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ebenso wie erheblicher Punktabzug in einer praktischen Prüfung.

Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) hat zu diesem Thema im Jahr 2011 die Empfehlung Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen herausgegeben, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 9/10 · 2011.

Hintergrund war die Frage einer Anleiterin beim Beispiel der BZ-Messung mit anschließender subkutaner Insulingabe in der praktischen Examensprüfung, ob der ambulante Pflegedienst für Insulingabe in der Prüfung ein entsprechendes Desinfektionsmittel kaufen müssen, da sie bei ihren Pflegekunden bei den s. c.-Injektionen sonst die Haut nicht desinfizieren. Viele der anwesenden Kollegen schauten dann doch etwas irritiert, vorsichtig ausgedrückt.

In meinen Blogbeiträgen werte ich ja sonst nicht, auch versuche ich so neutral wie möglich zu berichten, aber jede Fachkraft, egal ob Altenpfleger/-in oder (Kinder-)Krankenschwester/-pfleger (man verzeihe mir an dieser Stelle bitte die mittlerweile nicht mehr aktuellen Berufsbezeichnungen) hat doch in seiner/ihrer Ausbildung die Hautdesinfektion vor einer Injektion, deren Gründe und Grundlagen gelernt. Was die Leute privat mit ihrem Körper machen, ob sie ihre Haut vor der Injektion desinfizieren oder nicht, ist deren Privatsache. Aber wenn eine Pflegefachkraft in ihrer Berufsausübung, also im Dienst, so etwas unterlässt, sollte sie sich der Gefahren, möglichen Folgen und Konsequenzen bewusst sein. Gelernt ist schließlich gelernt!

Außerdem weise ich in diesem Zusammenhang auf den Artikel Bedarf es einer Hautdesinfektion vor der subcutanen Insulininjektion? des RKI vom 1.6.2006 hin, in dem ausdrücklich auf die Hautdesinfektion vor der Insulininjektion hingewiesen wird, die Hygiene- und Infektionsverordnungen einiger Bundesländer und somit auch geltendes Recht sind!

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